Frage:

Zählergebühr bei Regenwassernutzung
M. Michl am 23.03.2003

In unserer Gemeinde muss man für den Zähler, der in dem Strang zur Toilettenspülung eingebaut ist (zur Erfassung des Abwassers) eine separate Gebühr zahlen, welche aber so hoch ist, das die Einsparung von Trinkwassers für die Toilettenspülung und Gartenwassers weit überboten werden. Dies ist eigentlich eine Benachteiligung gegenüber denen die keine Regenwassernutzung einsetzen. Ist das mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar?? Da unserer Gemeinde kein Interesse besitzt, dass die Leute Frischwasser sparen (dies wurde mir sogar persönlich so mitgeteilt) sehe ich diese Art von Gebühr mehr als eine Strafgebühr.



Die Experten-Antwort von Detlev Steinle

Gebührenodrnungen sind in jeder Gemeinde unterschiedlich, da die Gemeinden alleinige Gebührenhoheit haben. Es gibt keine bundeseinheitliche Regelung.

Es ist zuerst zu prüfen, ob und nach welchen rechtlichen Grundlagen die Gemeinde Zählergebühren erheben darf. Daraus resultiert jedoch, daß ich Ihre Frage weder beantworten kann, noch beantworten darf, da ich die Gebührenordnung Ihrer Gemeinde nicht kenne. Darüber hinaus darf nach den gesetzlichen Vorschriften die juristische Prüfung, ob die erhobenen Gebühren und die Gebührenordnung der Gemeinde korrekt sind, ausschließlich von Angehörigen der juristischen Berufe durchgeführt werden.

Grundsätzlich darf ich aber erwähnen, daß Gebühren nach den gesetzlichen Bestimmungen und der ständigen Rechtsprechung keine "Mondbeträge" sein dürfen, sondern immer nur die entstehenden Kosten, ohne Gewinne, abdecken dürfen! Da Zwischenzähler lediglich ca. 30,- Euro kosten, sowie eine regelmäßige Eichgebühr von ca. 7,50 Euro alle 3 Jahre anfällt, ist eine Zählergebühr von 5,- bis 10,- Euro jährlich als angemessen anzusehen, wenn nicht der Anlagenbetreiber einen eigenen Zähler einbaut.

Ein Klärung und Prüfung Ihrer Frage kann nur über die Verbraucherzentrale oder einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht erfolgen.